Die Frauenhauslüge

Was tun?

Das erste, was Sie empfinden werden, ist Schock und Verzweiflung. Diese erste Zeit ist für jemanden in einer solchen Situation sehr gefährlich. Die Verzweilfung wird beherrschend und hemmt Ihre Rationalität und Logik. Das Wichtigste in Ihrem Leben – Ihre Kinder - ist Ihnen genommen worden, Sie fühlen sich leer. Was hat das Leben noch für einen Sinn? Wenn Sie jetzt an Selbstmord denken, ist der Punkt erreicht, an dem Sie sich schleunigst ablenken müssen.

Oder wollen Sie, dass Ihre Frau obendrein noch Erbin Ihres Vermögens und Besitzes wird? Suchen Sie Trost und Zuspruch bei Freunden, Verwandten oder suchen Sie Ihren Arzt oder einen Psychologen auf. Dort können , bei dem Sie Ihr Herz ausschütten. Aber tun sie eines nicht: verkriechen Sie sich nicht! Lenken Sie sich ab, es ist alles erlaubt, was Sie auf andere Gedanken bringt: ein Gang ins Kino oder ein Fußballspiel ansehen, je nach persönlichem Gusto.

Erfahrungsgemäß ist der schlimmste Schock nach einigen Tagen vorbei, dennoch ist die Verzweiflung und Trauer über den Verlust der Kinder nach wie vor vorhanden. Aber jetzt kommen auch andere Gefühle hinzu: Wut, Hass und das Bedürfnis, dieser Person, die sich als "Mutter Ihrer Kinder" bezeichnet, es mit gleicher Münze heimzuzahlen. Ganz wichtig ist es, diese Gefühle nicht zu bekämpfen, denn sie sind wichtig. Sie erlauben Ihnen, sofort Schritte gegen die Kindesmutter einleiten zu können. Sie sind gewissermaßen der Motor, der Sie antreibt. Aber bleiben Sie bei allem, was Sie tun, beherrscht und berechnend! Nachfolgend stellen wir die Schritte dar, die Sie unternehmen müssen:

1. Gehen Sie zur Polizei und erstatten Sie dort Anzeige gegen Ihre Frau wegen Kindesentziehung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob sich Ihre Frau wirklich mit Ihren Kindern aus dem Staub gemacht hat oder ob sie nicht irgendwo bei Bekannten oder Verwandten ist, dann geben Sie eine Vermisstenanzeige auf.

Man wird Sie dort sehr genau unter die Lupe nehmen und immer wieder fragen. Stellen Sie sich auf eine Art Verhör ein und auf nicht nachvollziehbare Fragen und dergleichen ein. Letztendlich wird man Ihre Anzeige zu Papier bringen und sie auch bearbeiten. Wenn Sie dagegen sicher sind, daß Ihre Frau nicht bei Verwandten untergekommen ist, dann teilen Sie den Polizeibeamten mit, daß Ihr Frau mit den Kindern möglicherweise auch ein Frauenhaus aufgesucht haben könnte. Man wird dann in auch dieser Richtung ermitteln und Sie können davon ausgehen, daß innerhalb kürzester Zeit bekannt ist, ob sich Ihre Frau und die gemeinsamen Kinder in einem Frauenhaus aufhalten und wo sich dieses Frauenhaus befindet.

Selbstverständlich dürfen Ihnen die Beamten die Adresse des Frauenhauses nicht bekannt geben, selbst wenn sie wollten. Es gibt übrigens auch bei der Polizei den einen oder anderen trennungsgeschädigten Vater, der Ihnen vielleicht – unter vier Augen – den einen oder anderen Tipp geben kann. Ein ausführliches Gespräch wirkt auch bei Polizeibeamten manchmal Wunder.

2. Sehr wahrscheinlich wird die Polizei das Jugendamt vor Ort einschalten und Ihnen eine Vorsprache bei dieser Behörde vorschlagen. Bevor Sie dort jedoch vorstellig werden, suchen Sie sich auf alle Fälle einen guten Anwalt in Sachen Familienrecht. Aber passen Sie auch hier auf: Anwälte werden nicht umsonst in den einschlägigen Foren als Mietmäuler bezeichnet, die Sie nur aus eigenem finanziellen Interesse vertreten! Ziehen Sie zuvor Erkundigungen über den Anwalt ein. Eine gute Anlaufstelle sind die Webseiten und Foren der Väterbewegung, die wir in die Linksammlung aufgenommen haben.

Wir raten ferner dazu, einen Anwalt einer Anwältin vorzuziehen. Das ist zwar eine etwas obskure Logik – und einige Väter haben auch gute Erfahrungen mit Anwältinnen gemacht - aber es ist immer besser, einen Geschlechtsgenossen mit dem Fall zu beauftragen. Dieser wird – hoffentlich - Ihre persönlichen Gründe besser nachvollziehen können und geht aufgrund der schwierigen Lage von Vätern in einem Rechtsstreit gegen eine Mutter mit mehr Elan an die Sache heran.

3. Ihr Anwalt wird beim Familiengericht und dem zuständigen Richter einen Antrag auf sofortige Rückführung des/der Kindes(r) in deren gewohnte Umgebung, d.h. in die Obhut des Vaters stellen, ebenso wie die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ABR) auf den Vater sowie auf Herausgabe der Kinder durch die Kindesmutter. Die Chancen, daß der Richter diesem Antrag stattgeben wird, stehen grundsätzlich gut, wenn der Vater sich bisher nichts hat zuschulden kommen lassen. Dieser Antrag muß so schnell wie möglich gestellt werden, da auch die gegnerische Seite – Ihre Frau und der Helferclan - nicht schläft und ihrerseits das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht (aABR) beantragen wird.

Sie können davon ausgehen, daß Ihre Frau im Frauenhaus von einem ganzen Heer von engagierten Sozialarbeiterinnen umgeben ist, die sich in der Rechtslage bestens auskennen. Machen Sie sich klar, dass sie nicht das erste Opfer dieser Helferindustrie sind und machen Sie sich ebenso klar, dass sie nur diese eine kleine Chance haben, Ihre Kinder wieder zu sich nehmen zu können.

Sie und Ihr Anwalt müssen die Schnelleren sein. Wenn die Kindesmutter bereits nach einer Frauenhauseinweisung beim Familienrichter vorgesprochen und ihrerseits das alleinige ABR beantragt hat, haben Sie schon fast verloren. Der einzige Vorteil und Ihre einzige Hoffnung besteht darin, daß die Frauenhaus-Mitarbeiterinnen den Frauenhausstatus und Mütterbonus für derart unantastbar halten, daß sie nicht damit rechnen, ihren Schützlingen könnte tatsächlich durch ein Gericht die Herausgabe der Kinder angeordnet werden. Eine solche Herausgabe findet normalerweise durch einen Gerichtsvollzieher zusammen mit einem Jugendamtsmitarbeiter statt.

Soweit die Theorie. Die Praxis sieht etwas anders aus: sie müssen das Jugendamt davon überzeigen, daß durch die Handlungsweise der Kindesmutter eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohles vorliegt und der Mitarbeiter beim Jugendamt muß bereit ist, Sie zu unterstützen. Sie müssen sich allerdings jederzeit darüber im Klaren sein, daß Frauenhäuser die "heiligsten Einrichtungen" in unserem Staat sind. Viele Richter trauen sich nicht, den Status Frauenhaus anzukratzen. Deshalb: freuen Sie sich nicht zu früh, wenn der Richter tatsächlich die vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts (aABR) auf Sie angeordnet hat. Denn Sie können das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ausüben, da sich Ihre Kinder im Frauenhaus befinden.

Sie können davon ausgehen, dass Sie das vorläufige aABR nicht bekommen hätten, wenn Ihre Frau nicht in ein Frauenhaus gegangen wäre, sondern z.B. in ein öffentliches Wohnheim oder zu Verwandten, wo Sie als Mann ganz normalen Zutritt haben.

Widersprüche und Perversionen haben in unserem Gesetzes- und Gerichtsalltag System, denn die Sache mit dem vorläufigen ABR ist nur ein Vorwand, bei dem es so aussieht, als nähme sich der Staat zielstrebig die Anliegen der Väter an und ginge auch gegen kindesentziehende Mütter vor. Unsere Gesellschaftsordnung bzw. der herrschende Zeitgeist ist jedoch so geprägt, daß Kinder immer zur Mutter gehören, komme was da wolle! Und auch die Gerichte und Jugendämter vertreten diese Meinung fast durch die Bank. Deshalb müssen Sie realistischerweise davon ausgehen, daß Sie in diesem Streit letztendlich nicht der Gewinner sein werden. Da sich das Kind de facto in der Obhut der Kindesmutter befindet, wird das auf Sie übertragene vorläufige ABR dann bei der Gerichtsverhandlung wieder auf die Mutter übertragen - so einfach ist das!

Gerechtfertigt wird diese Vorgehensweise mit der sog. Beziehungs-Kontinuität, wobei letztendlich demjenigen das Kind zugesprochen wird, bei dem es bisher gelebt hat. Daß das Kind zeitlebens auch bei Ihnen als Vater gelebt hat, ist hier vollkommen irrelevant, da nur die Zeit der Trennung in so einem Fall zählt, also die Tage, Wochen oder Monate, in denen das Kind bei nur einem Elternteil (also der Kindesmutter) gelebt hat. Die Tatsache, daß die Kindesmutter in strengem juristischem Sinne durch die Kindesentziehung eine Straftat begangen hat, wird beiläufig unter den Gerichtsteppich gekehrt.

letzte Änderung: 07.01.2010

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