Die Frauenhauslüge

Die legale Kindesentführung

Eines vorweg: Die Wegnahme eines Kindes und dessen Verbringung an einen anderen Ort durch einen Elternteil gegen den Willen oder ohne Wissen des anderen Elternteiles ist eine Straftat! Der Gesetzgeber hat für diesen Fall einen Strafe zwischen 2 und 5 Jahren Gefängnis für den Täter gesetzt. Die Betonung liegt hierbei auf dem Wort TÄTER und nicht Täterin, denn bei einer Mutter gelten andere Maßstäbe und Richtlinien. Für Mütter ist dieses Gesetz somit fast hinfällig geworden. Wenn die leibliche Mutter das Kind an einen anderen Ort verbringt, dann ist sowohl für die Polizei und als auch für das Jugendamt sowie für das Familiengericht alles in bester Ordnung, denn - das Kind ist bei seiner Mutter! Und so muss es ja auch sein.

Es ist mittlerweile bekannt, wie beliebig die bestehenden Gesetze in unserem Staat ausgelegt und durch die Gerichte angewandt werden. Sollten Sie sich als Vater das Gleiche erlauben wie eine Mutter, gehen Sie bereits vorverurteilt in die Gerichtsverhandlung hinein. Für Männer / Väter gibt es keine Gnade und der vorgesehene Strafrahmen wird voll ausgeschöpft werden.

Wenn es sich bei dem Ort, an den die Kindesmutter Ihre Kinder verbringt, auch noch um ein Asyl gegen Männergewalt handelt - nämlich ein Frauenhaus - dann sinken Ihre Chancen, die Kindesmutter wegen Kindesentziehung dran zu kriegen auf fast Null. Eine Kindesentziehung in ein Frauenhaus durch die Kindesmutter ist also eine erlaubte Kindesentführung. Es nennt sich übrigens Kindesentziehung, wenn der Entführer ein Elternteil ist. Sind Täter nicht die Eltern der Kinder, dann spricht man von Kindesentführung. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

letzte Änderung: 07.01.2010

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